AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen  (Stand 01.01.2022 )

 

 

§ 1 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise von

Rohde Immobilien – nachfolgend Makler genannt -  

sind vertraulich und sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

§ 2 Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für Käufer und Verkäufer entgeltlich und uneingeschränkt tätig sein.

 

§ 3 Gemeinschaftsgeschäfte

Der Makler ist berechtigt, weitere Makler bei der Bearbeitung des Auftrages einzuschalten.

 

§ 4  Eigentümerangaben

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

 

§ 4 Informationspflicht und Vollmacht

Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Eigentümer zustehen.

 

§ 5 Ersatz und Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

 

§ 6 Vergütung, Höhe, Fälligkeit : 

 

Käuferprovision ( einschließlich der aktuell gültigen Mehrwertsteuer) 

bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrags:

 

Verkauf Wohnungen:  3% zzgl. der gesetzt. MwSt = 3,57 % 

Verkauf Häuser :  4% zzgl. der gesetzt. MwSt. = 4,76 % 

 

Eine Provision vom Verkäufer ist frei verhandelbar.

Die Höhe der zu zahlenden Provision richtet sich auch nach Standort, Bundesland des Objektes, d.h. es gelten die ortsüblich  ermittelten Provisionssätze. Grundsätzlich ist immer die im Angebot ausgewiesene Provision zu zahlen.

 

Provision vom Mieter/Vermieter nach dem Bestellerprinzip beim Abschluss eines Mietvertrags:

- private Vermietung : 2  Monatskaltmieten (inkl. MwSt.)

- gewerbliche Vermietung : 3 Monatskaltmieten (inkl. MwSt.) 

                                                                                 

Die Provision gilt als verdient, sobald durch die Vermittlung des Maklers bzw. aufgrund des Nachweises des Maklers ein Vertrag zustande gekommen ist. Es genügt hierzu eine Mitursächlichkeit. Die Provision ist fällig und zahlbar 10 Tage nach Vertragsabschluss.

Der Anspruch auf Provision bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer abzulösenden Bedingung erlischt, oder aufgrund eines Rücktritssvorbehaltes oder aus sonstigem Grund gegenstandslos oder nicht erfüllt wird.

Der Provisionsanspruch wird nicht berührt davon, dass es zu einem späteren Zeitpunkt oder zu anderen Bedingungen zum Abschluß kommt, der vertraglich vereinbarte Inhalt nicht wesentlich abweicht vom Inhalt des Angebotes.

 

§ 6 Aufwendungsersatz

Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Kosten der Anzeigen, Telefon, Porti, Internetwerbung,  Objektbesichtigungen und Fahrtkosten, etc. ) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

 

§ 7 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

 

§ 8 Verjährung

Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen wurde. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelnen zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

 

§ 9 Gerichtsstand

Soweit gesetzlich eine Vereinbarung des Gerichtsstandes zulässig ist, gilt Würzburg als Gerichtstand als vereinbart.

 

§ 10 Mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vertragspartner.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des gesamten Vertrags oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil jedoch wirksam.